Sachkundenachweis Oktober 2018
Wer benötigt einen allgemeinen Sachkundenachweis?
Hundehalterinnen und Hundehalter, die seit 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmelden und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung im Sinn des § 4 Oö. Hundehalte-Sachkundeverordnung (zB. Begleithundeprüfung BgH-1) nachweisen können, benötigen einen Allgemeinen Sachkundekursnachweis. Dieser ist dann gegeben, wenn die künftige Hundehalterin bzw. der Hundehalter eine mindestens dreistündige theoretische Ausbildung, gehalten von einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt und einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer, absolviert hat.
Erweiterte Sachkunde
Wenn die Auffälligkeit eines Hundes durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister (Magistrat) mit Bescheid festgestellt wurde, so ist gleichzeitig die Hundehalterin bzw. der Hunderhalter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist, längstens innerhalb eines Jahres, den Nachweis einer erweiterten Sachkunde für den auffälligen Hund zu erbringen.